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Nachstehend Wissenswertes für all diejenigen, die sich schnell und umfassend zum Thema „Regalprüfung“ informieren möchten.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regalprüfungen

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung. Dies gilt auch für Regale bzw. Lagereinrichtungen. Die Rechtsgrundlage ist nicht die Europäische Norm DIN EN 15635, wie verschiedentlich behauptet!

Die Norm DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen" enthält neben benutzerbezogenen Aspekten jedoch Empfehlungen in Bezug auf Inspektion und Schadensbeurteilung von Lagereinrichtungen. Wird die Prüfung einer Lagereinrichtung entsprechend den Vorgaben der DIN EN 15635 durchgeführt, ist davon auszugehen, dass dann die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind.

 

Einleitung des Prüfverfahrens

Die Prüfung technischer Arbeitsmittel ist immer vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Arbeit beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die ausgewählte Person als „befähigte Person“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt.

Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen mit dieser Prüfung beauftragt.

Siehe auch TRBS 1203 „Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen“

 

Anforderungen an Regalprüfer

Die Anforderungen an die als sogenannter Regalprüfer/Regalinspektor tätigen Personen sind in der Betriebssicherheitsverordnung und in der europäischen Norm DIN EN 15635 klar beschrieben.

Nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung kann als „befähigte Person“ tätig werden, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (hier: Regal) verfügt.

Für Prüfer gilt allgemein, dass diese auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet verfügen müssen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilen und dokumentieren können.

Die als Prüfer tätigen Personen müssen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Sie haben bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels in Betracht zu ziehen. Sie müssen vielmehr auch beurteilen können, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit auswirken können.

 

Wird eine förmliche Anerkennung von Regalprüfern gefordert?

Eine förmliche Anerkennung der Regalprüfer/Regalinspektoren bzw. der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen Verband oder einer Institution/Behörde ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der Norm DIN EN 15635 vorgesehen. Infolge dessen gibt es auch keine Zertifizierung bzw. Zulassung für Stellen, die Regalprüfer ausbilden.

Dennoch gibt es - speziell in Deutschland - Kreise, die gegenüber Betreibern von Regalanlagen und Personen, die als Regalprüfer tätig werden möchten, den Eindruck erwecken, dass nur von ihnen ausgebildete Personen Regale prüfen dürften.

Wer eine förmliche Anerkennung für Prüfer technischer Arbeitsmittel verlangt, verkennt den Geist der Europäischen Gemeinschaft. Diese fordert u. a. nicht nur den Abbau von Handelsbeschränkungen, sondern auch den freien Wettbewerb in Bezug auf Dienstleistungen. Im Übrigen gilt die Norm DIN EN 15635 in allen zur EG gehören den Mitgliedstaaten in gleicher Weise. Also auch dort, wo es keine Verbände von Regalherstellern oder sonstige Interessensgemeinschaften gibt.

Jeder Prüfer eines technischen Arbeitsmittels handelt in eigener Verantwortung. Dieser Grundsatz gilt für die Prüfung von Regalen in gleicher Weise wie bei wiederkehrenden Prüfungen von Gabelstaplern, Hebebühnen, Rolltoren, Regalbediengeräten, Feuerlöschern usw. Bei keinem dieser Arbeitsmittel gibt es eine förmliche bzw. behördliche Anerkennung bzw. Zulassung.

Eng mit der Frage nach einer „förmlichen Anerkennung von Regalprüfern“ steht die Frage nach einem „Befähigungsnachweis externer befähigter Personen“. Hierzu hatte sich bereits im Juli 2003 der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) befasst und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

Frage:

Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?

Antwort:

Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauf­tra­gung externer „befähigter Personen“ entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das allgemeine Vertragsrecht. D. h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und -umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

 

Was ist an Regalen zu prüfen?

Was an Regalen geprüft werden muss, ist in der DIN EN 15635 genau beschrieben. Darüber hinaus muss, entsprechend den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, der Regalhersteller dem Verwender alle erforderlichen Informationen geben, damit dieser die Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich so dagegen schützen kann.

Insofern bedarf es zur Prüfung von Regalanlagen keiner herstellerspezifischen Kenntnisse. Aufgabe des Prüfers ist es nicht, die Statik der Regale zu prüfen; seine Aufgabe ist es vielmehr, Mängel und ihre Ursachen festzustellen, diese zu bewerten und zu dokumentieren.

 

Wie wird man Regalprüfer?

Wo und wie ein Regalprüfer die fachliche Ausbildung und die Erfahrung sowie die Kenntnisse für das Sachgebiet Regale erwirbt, ist weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der DIN EN 15635 beschrieben.

Zweckmäßig ist es, sich diese Kenntnisse durch die Teilnahme an einem qualifizierten Seminar anzueignen. An den von Herrn Dipl.-Ingenieur Oehmann geleiteten Seminaren haben bisher mehr als 3.500 Personen teilgenommen. Herr Oehmann war in seiner Eigenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter über 25 Jahre bei der Berufsgenossenschaft im Fachausschuss Förder- und Lagertechnik tätig. Als Obmann für Flurförderzeuge verfügt er nicht nur über große Erfahrungen im Umgang mit Gabelstaplern und Regalflurförderzeugen; er kennt auch deren oft „schädigende Einwirkungen“ auf Regalanlagen.

Die von Herrn Oehmann durchgeführten Seminare „Ausbildung zum Regalprüfer“ erstrecken sich über 2 Tage. Sie enden mit einer Abschlussprüfung. Das Ziel ist der Erwerb des Zertifikates als Nachweis dafür, dass der Inhaber über die Fachkenntnisse verfügt, die erforderlich sind, die Arbeitssicherheit eines Regals im Sinne der DIN EN 15635 beurteilen zu können.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die aus 40 Multiple-Choice-Fragen umfassende Prüfung mit Erfolg bestanden wird. Es gilt, dass das Zertifikat „Regalprüfer“ nicht erkauft, sondern erworben werden muss.

 

Seminare:

Seminar „Ausbildung zum Regalprüfer“; betrifft die jährliche Experteninspektion gem. DIN EN 15635 Ziffer 9.4.2.3.

Seminar „Ausbildung zum Regal-Checker“; betrifft die wöchentlichen Sichtkontrollen gem. DIN EN 15635 Ziff. 9.4.2.2.

Seminar „Weiterbildung Regalprüfer“; dient der Weiterbildung, dem Erfahrungsaustausch und der Beratung von Themen, die in der DIN EN 15635 nicht behandelt sind.

Seminar „Lagerverantwortung“; vermittelt den Lagerverantwortlichen die Fachkenntnisse, ein Regallager sicher ausrüsten und betreiben zu können.

 

Fachbuch:

Herr Oehmann hat die als Technischer Aufsichtsbeamter in vielen Jahren gesammelten Erfahrungen aus der Erarbeitung von Vorschriften und Normen, aus der Logistik, aus Unfalluntersuchungen und der Durchführung von Regalprüfungen in dem Fachbuch „Regalprüfung nach DIN EN 15635“ (ISBN 978-3-00-041145-8) zusammengefasst. Eine Leseprobe kann über einen Mausklick erreicht werden.

 

Die hier angebotenen Seminare stehen nicht für Quantität, sondern für Qualität!